Schenkungs- und Erbschaftssteuer
Die Schenkungssteuer wird erhoben, wenn jemand zu Lebzeiten einem Anderen Vermögen ohne Gegenleistung übergibt. Die Erbschaftssteuer wird auf dasjenige Vermögen erhoben, das mit dem Versterben einer Person zum Nachlass wird. Steuerschuldner sind jeweils die Begünstigten von Schenkung und Nachlass. Die Besteuerungsgrundlagen sind gleich. Eine erste Übersicht ergibt sich aus den folgenden Tabellen. Kenntnisse hierzu sind nicht nur wichtig, um auf Steuererklärungen und Steuerbescheide vorbereitet zu sein. Besondere Bedeutung hat die vorsorgliche Berechnung im Zusammenhang mit der Planung von Vermögensübergang, wenn höheres Vermögen vorhanden ist, als die Freibeträge. Hier bedarf es eines Konzeptes, das sowohl die erbrechtlichen als auch die schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Konzepte berücksichtigt. Das gilt insbesondere im Bereich der Vermögensnachfolge bei Unternehmen, insbesondere bei Familienunternehmen, wie Handwerksbetrieben etc.
Freibetragstabelle
Die beschenkte Person bzw. der oder die Erben müssen einen Teil des erhaltenen Vermögens nicht versteuern. Je nach Verwandschaftsgrad werden persönliche Freibeträge abgezogen.
Steuerklasse | Personen | Freibetrag in EURO |
I | Ehegatte | 500.000 |
Kinder; Kinder von verstorbenen Kindern; Stiefkinder |
400.000 | |
Enkel (hier Kinder noch lebender Kinder) | 200.000 | |
Eltern, Großeltern (bei Erwerb durch Erbschaft) | 100.000 | |
II | Eltern, Großeltern (bei Erwerb durch Schenkung) | 20.000 |
Geschwister, Neffen, Nichten | 20.000 | |
Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder | 20.000 | |
III | Eingetragene Lebenspartner | 500.000 |
Cousins, Cousinen, Großneffen, Großnichten | 20.000 | |
Lebensgefährten (nicht eheliche Lebenspartner) | 20.000 | |
Nicht verwandte Personen (z.B. Pflegekinder, Pflegeeltern, Freunde) | 20.000 | |
Beschränkt Steuerpflichtige | 2.000 |
Vom Erwerb sind in der Erbschaftssteuer auch noch zusätzliche sachbezogene Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände abzusetzen (bei Erwerbern der Steuerklassen I - III). Außerdem sind auch Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall (z.B. Beerdigungskosten) absetzbar. Welche Beträge konkret nicht zu versteuern sind, sollte im Einzelfall berechnet werden.
Versteuerung (gültig seit 2010)
Steuerpflichtiger Wert nach Abzug von Freibeträgen und sonstigen Absetzungen |
% in Bezug auf Zugehörigkeit zur o.g. Steuerklasse | ||
I | II | III | |
bis 75.000 | 7 | 15 | 30 |
bis 300.000 | 11 | 20 | |
bis 600.000 | 15 | 25 | |
bis 6.000.000 | 19 | 30 | |
bis 13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
bis 26.000.000 | 27 | 40 | |
darüber | 30 | 43 |
Bewertung
Das Vermögen wird regelmäßig mit seinem tatsächlichen Wert berücksichtigt. Bei Bargeld ergibt sich dieses automatisch. Bei anderen Gegenständen (z.B. Wertpapiere, Schmuck, Sammlungen) ist deren Wert zum Stichtag (Schenkung, Anfall der Erbschaft) nachzuweisen.
Immobilien (Grundstücke, Hausgrundstücke, Gewerbegrundstücke) werden nicht mehr nach dem früher so bekannten "Einheitswert" angesetzt, sondern - je nach ihrer Funktion und nach im Einzelnen vorzunehmenden Korrekturen (z.B. in Bezug auf den aktuellen Verkehrswert) - mit ihrem ggf. gutachterlich festzustellenden Substanzwert oder nach dem Ertragswert (letzterer z.B. bei Mietobjekten und Geschäftsgrundstücken).
Folgerungen
Bei einer größeren Schenkung, einer Vermögensnachfolge für den Todesfall, als auch im Zeitpunkt des Anfalls eines Nachlasses ist es erforderlich, sich fachkundigen Rat zu Bewertung, Anfall von Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer, Einkommensteuer auf Geschäftsvermögen einzuholen und zugleich die Ergebnisse im Zusammenhang mit den familiären und erbrechtlichen Folgerungen zu klären. Hier ist meist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Steuerberater zweckmäßig. Sprechen Sie uns an. Wir arbeiten in einem solchen Fall gerne mit Ihrem Steuerberater zusammen oder schlagen Ihnen kompetente Fachleute zu diesem Zwecke vor.