Die folgenden Bedingungen sind nach Auffassung des Gerichts maßgeblich:
- Die Bäume stellen einen maßgeblichen Teil des optischen Eindrucks der Wohnungseigentumsanlage dar. Damit wäre das Fällen keine Instandsetzung der Anlage sondern eine bauliche Maßnahme im Sinne des Gesetzes. Für Entscheidungen über bauliche Maßnahmen muss jedoch eine allparteiliche Entscheidung der Eigentümergemeinschaft erfolgen.
Die Bäume dürfen durch ihren Wuchs keine Gefahr darstellen und dieses kann durch einfache Maßnahmen des typischen Pflegerückschnitts gewährleistet bleiben.
- Die Bäume dürfen auf Grund ihres Standortes keine Beeinträchtigung für Einsätze der Feuerwehr darstellen, allerdings bezogen auf den Zweck der in ihrer Nähe belegenen Feuerwehrzufahrt.
Unter diesen Voraussetzungen war ein Beschluss über das Fällen nicht vom Prinzip ordnungsgemäßer Verwaltung gedeckt, so das eine reine Mehrheitsentscheidung nicht ausreichte.
Anlässlich der Reform des Wohnungseigentumsrechts im Jahre 2020 ist diese Entscheidung heute nicht mehr auf jeden vergleichbaren Fall übertragbar. Die Reform führt dazu, dass in einigen Fällen baulicher Veränderungen nunmehr ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft zur Zustimmung für Veränderungen ausreichen kann. Letztlich muss im Einzelnen geprüft werden, ob dieses auf entsprechende Fälle zutrifft.