Düsseldorfer Tabellen

Die Tabellen und die nachfolgenden jeweiligen allgemeinen Hinweise, die je nach Tabellenjahrgang auch voneinander abweichen können, dienen nur zur Orientierung. Sie ersetzen nicht die genaue Berechnung von Unterhaltsbeträgen unter Berücksichtigung der Details im Einzelfall, wie z.B. der familiären Verhältnisse und Mangelsituationen bei geringen Einkünften des/der Unterhaltsverpflichteten. Außerdem ist von Bedeutung, dass die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft hat und ihre Anwendung in der Praxis der Familiensenate verschiedener Oberlandesgerichte nicht einheitlich ist.

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Seit 01.01.2024 gelten wieder neue Werte der Düsseldorfer Tabelle

Maßgeblich für die Anhebung der Beträge sind die seit der letzten Anpassung wieder erneut gestiegenen Lebenshaltungskosten. Ergänzend wurden auch die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen angepasst.

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2024

Einkommens-gruppe

Nettoeinkommen in EURO

1. Altersstufe (0-5 Jahre)

2. Altersstufe (6-11 Jahre)

3. Altersstufe (12-17 Jahre)

4. Altersstufe (ab 18. Jahre, wenn in einem Elternhaushalt lebend)

1

bis 1.900

480

551

645

689

2

1.901 -   2.300

504

579

678

724

3

2.301 -   2.700

528

607

710

758

4

2.701 -   3.100

552

634

742

793

5

3.101 -   3.500

576

662

774

827

6

3.501 -   3.900

615

706

826

882

7

3.901 -   4.300

653

750

878

938

8

4.301 -   4.700

692

794

929

993

9

4.701 -   5.100

730

838

981

1.048

10

5.101 -   5.550

768

882

1.032

1.103

11

5.501 -   6.200

807

926

1.084

1.158

12

6.201 -   7.000

845

970

1.136

1.213

13

7.001 -   8.000

884

1.014

1.187

1.268

14

8.001 -   9.500

922

1.058

1.239

1.323

15

9.501 - 11.000

960

1.102

1.290

1.378

 

       ab 11.001

nach den Umständen des Einzelfalles

Gesamtunterhaltsbedarf eines/einer Studierenden,
der/die nicht bei (einem) Eltern-(teil) wohnt

930

 

  • Das genannte Nettoeinkommen versteht sich als Monatsbetrag aus 1/12 des Jahresgehaltes, abzüglich etwaiger berufsbedingter Aufwendungen des/der  Unterhaltspflichtigen und etwaiger weiterer Abzugsposten.
  • Die vorstehenden Unterhaltsbeträge berücksichtigen noch nicht die meist erfolgende Anrechnung von (regelmäßig hälftigen) Kindergeldbeträgen. Sie geht von einem Standardfall mit zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nach der tatsächlichen Anzahl der Unterhaltsberechtigten sind daher auf die Beträge Zu- bzw. Abschläge zu berechnen.
  • Das Kindergeld beträgt im Jahr 2024 wie schon seit 01.01.2023 für jedes Kind € 250,00 .
  • Die Selbstbehaltssätze wurden aufgrund der angestiegenen Lebenshaltungskosten angehoben:
    Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen soll gegenüber in Ausbildung befindlichen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Selbstbehalt i.H. von € 1.450,00 monatlich verbleiben. Nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteilen verbleibt ein monatlicher Selbstbehalt von € 1.200,00. Gegenüber anderen Kindern (z.B. mit auswärtigem Wohnsitz, im Studium oder ggf. mit eigenem Einkommen) beträgt der Selbstbehalt € 1.750,00 monatlich.

 

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2023

Einkommens-gruppe

Nettoeinkommen in EURO

1. Altersstufe (0-5 Jahre)

2. Altersstufe (6-11 Jahre)

3. Altersstufe (12-17 Jahre)

4. Altersstufe (ab 18. Jahre, wenn in einem Elternhaushalt lebend)

1

bis 1.900

437

502

588

628

2

1.901 -   2.300

459

528

618

660

3

2.301 -   2.700

481

553

647

691

4

2.701 -   3.100

503

578

677

723

5

3.101 -   3.500

525

603

706

754

6

3.501 -   3.900

560

643

753

804

7

3.901 -   4.300

595

683

800

855

8

4.301 -   4.700

630

723

847

905

9

4.701 -   5.100

665

764

894

955

10

5.101 -   5.550

700

804

941

1.005

11

5.501 -   6.200

735

844

988

1.056

12

6.201 -   7.000

770

884

1.035

1.106

13

7.001 -   8.000

805

924

1.082

1.156

14

8.001 -   9.500

840

964

1.129

1.206

15

9.501 - 11.000

874

1.004

1.176

1.256

 

       ab 11.001

nach den Umständen des Einzelfalles

Gesamtunterhaltsbedarf eines/einer Studierenden,
der/die nicht bei (einem) Eltern-(teil) wohnt

930

 

  • Das genannte Nettoeinkommen versteht sich als Monatsbetrag aus 1/12 des Jahresgehaltes, abzüglich etwaiger berufsbedingter Aufwendungen des/der  Unterhaltspflichtigen und etwaiger weiterer Abzugsposten.
  • Die vorstehenden Unterhaltsbeträge berücksichtigen noch nicht die meist erfolgende Anrechnung von (regelmäßig hälftigen) Kindergeldbeträgen. Sie geht von einem Standardfall mit zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nach der tatsächlichen Anzahl der Unterhaltsberechtigten sind daher auf die Beträge Zu- bzw. Abschläge zu berechnen.
  • Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2023 nun für jedes Kind € 250,00 .
  • Die Selbstbehaltssätze wurden angehoben:
    Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen soll gegenüber in Ausbildung befindlichen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Selbstbehalt i.H. von € 1.370,00 monatlich verbleiben. Nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteilen verbleibt ein monatlicher Selbstbehalt von € 1.120,00. Gegenüber anderen Kindern (z.B. mit auswärtigem Wohnsitz, im Studium oder ggf. mit eigenem Einkommen) beträgt der Selbstbehalt € 1.650,00 monatlich.

 

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2022

In der Tabelle für 2022 werden erstmals auch mögliche Unterhaltsbeiträge bei Einkommen von mehr als € 5.501,00 erfasst.

Einkommens-gruppe

Nettoeinkommen in EURO

1. Altersstufe (0-5 Jahre)

2. Altersstufe (6-11 Jahre)

3. Altersstufe (12-17 Jahre)

4. Altersstufe (ab 18. Jahre, wenn in einem Elternhaushalt lebend)

1

bis 1.900

396

455

      533

     569

2

1.901 -   2.300

416

478

      560

     598

3

2.301 -   2.700

436

501

      587

     626

4

2.701 -   3.100

456

524

      613

     655

5

3.101 -   3.500

476

546

      640

     683

6

3.501 -   3.900

507

583

      683

     729

7

3.901 -   4.300

539

619

      725

     774

8

4.301 -   4.700

571

656

      768

     820

9

4.701 -   5.100

602

692

      811

     865

10

5.101 -   5.550

634

728

      853

     911

11

5.501 -   6.200

666

765

      896

     956

12

6.201 -   7.000

697

801

      939

  1.002

13

7.001 -   8.000

729

838

      981

  1.047

14

8.001 -   9.500

761

874

   1.024

  1.093

15

9.501 - 11.000

792

910

   1.066

  1.138

 

       ab 11.001

nach den Umständen des Einzelfalles

Gesamtunterhaltsbedarf eines/einer Studierenden,
der/die nicht bei (einem) Eltern-(teil) wohnt

     860

  • Das genannte Nettoeinkommen versteht sich als Monatsbetrag aus 1/12 des Jahresgehaltes, abzüglich etwaiger berufsbedinger Aufwendungen des/der  Unterhaltspflichtigen und etwaiger weiterer Abzugsposten.
  • Die vorstehenden Unterhaltsbeträge berücksichtigen noch nicht die meist erfolgende Anrechnung von (hälftigen) Kindergeldbeträgen. Sie geht von einem Standardfall mit zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nach der tatsächlichen Anzahl der Unterhaltsberechtigten sind daher auf die Beträge Zu- bzw. Abschläge zu berechnen.
  • Die Selbstbehaltssätze bleiben wie zur Tabelle 2020 festgelegt.

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Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2021

Einkommens-gruppe

Nettoeinkommen in EURO

1. Altersstufe (0-5 Jahre)

2. Altersstufe (6-11 Jahre)

3. Altersstufe (12-17 Jahre)

4. Altersstufe (ab 18. Jahre, wenn in einem Elternhaushalt lebend)

1

bis 1.900

393

451

528

564

2

1.901 - 2.300

413

474

555

593

3

2.301 - 2.700

433

497

581

621

4

2.701 - 3.100

452

519

608

649

5

3.101 - 3.500

472

542

634

677

6

3.501 - 3.900

504

578

676

722

7

3.901 - 4.300

535

614

719

768

8

4.301 - 4.700

566

650

761

813

9

4.701 - 5.100

598

686

803

858

10

5.101 - 5.550

629

722

845

903

 

ab 5.501

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 16.09.2020 die Grundlagen für eine Ermittlung des Unterhaltsanspruches aufgezeigt. Einzelheiten lassen sich am besten im Rahmen eines Gesprächs klären

Gesamtunterhaltsbedarf eines/einer Studierenden,
der/die nicht bei (einem) Eltern-(teil) wohnt

860

  • Das genannte Nettoeinkommen versteht sich als Monatsbetrag aus 1/12 des Jahresgehaltes, abzüglich etwaiger berufsbedinger Aufwendungen des/der  Unterhaltspflichtigen und etwaiger weiterer Abzugsposten.
  • Die vorstehenden Unterhaltsbeträge berücksichtigen noch nicht die meist erfolgende Anrechnung von (hälftigen) Kindergeldbeträgen. Sie geht von einem Standardfall mit zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nach der tatsächlichen Anzahl der Unterhaltsberechtigten sind daher auf die Beträge Zu- bzw. Abschläge zu berechnen.
  • Das Kindergeld ändert sich ab 01.01.2021 wie folgt: für das erste und zweite Kind jeweils i.H. von € 219,00, für ein drittes Kind i.H. von € 225,00 und ab dem vierten Kind für dieses und jedes weitere Kind i.H. von € 250,00 .
  • Die Selbstbehaltssätze bleiben in gleicher Höhe wie schon 2020, für das eine Anpassung gegenüber der Vorjahre erfolgt war:
    Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen soll gegenüber in Ausbildung befindlichen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Selbstbehalt i.H. von € 1.160,00 monatlich verbleiben. Nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteilen verbleibt ein monatlicher Selbstbehalt von € 960,00. Gegenüber anderen Kindern (z.B. mit auswärtigem Wohnsitz, im Studium oder ggf. mit eigenem Einkommen) beträgt der Selbstbehalt € 1.400,00 monatlich.

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Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2020

Einkommens-gruppe Nettoeinkommen in EURO 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 4. Altersstufe (ab 18. Jahre, wenn in einem Elternhaushalt lebend)
1 bis 1.900 369 424 497 530
2 1.901 - 2.300 388 446 522 557
3 2.301 - 2.700 406 467 547 583
4 2.701 - 3.100 425 488 572 610
5 3.101 - 3.500 443 509 597 636
6 3.501 - 3.900 473 543 637 679
7 3.901 - 4.300 502 577 676 721
8 4.301 - 4.700 532 611 716 764
9 4.701 - 5.100 561 645 756 806
10 5.101 - 5.550 591 679 796 848
  ab 5.501 nach den Umständen des Einzelfalles
Gesamtunterhaltsbedarf eines/einer Studierenden,
der/die nicht bei (einem) Eltern-(teil) wohnt
860
  • Das genannte Nettoeinkommen versteht sich als Monatsbetrag aus 1/12 des Jahresgehaltes, abzüglich etwaiger berufsbedinger Aufwendungen des/der  Unterhaltspflichtigen und etwaiger weiterer Abzugsposten.
  • Die vorstehenden Unterhaltsbeträge berücksichtigen noch nicht die meist erfolgende Anrechnung von (hälftigen) Kindergeldbeträgen. Sie geht von einem Standardfall mit zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nach der tatsächlichen Anzahl der Unterhaltsberechtigten sind daher auf die Beträge Zu- bzw. Abschläge zu berechnen.
  • Die vorstehenden Unterhaltsbeträge berücksichtigen noch nicht die meist erfolgende Anrechnung von (hälftigen) Kindergeldbeträgen. Sie geht von einem Standardfall mit zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nach der tatsächlichen Anzahl der Unterhaltsberechtigten sind daher auf die Beträge Zu- bzw. Abschläge zu berechnen.
    Das Kindergeld bleibt bei den seit 01.07.2019 geltenden Beträgen: für das erste und zweite Kind jeweils i.H. von € 204,00, für ein drittes Kind i.H. von € 210,00 und ab dem vierten Kind für dieses und jedes weitere Kind i.H. von € 235,00 .
  • Die Selbstbehaltssätze sind nun ab 2020 gegenüber den Werte der Vorjahre erhöht.
    Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen soll gegenüber in Ausbildung befindlichen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Selbstbehalt i.H. von € 1.160,00 monatlich verbleiben. Nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteilen verbleibt ein monatlicher Selbstbehalt von € 960,00. Gegenüber anderen Kindern (z.B. mit auswärtigem Wohnsitz, im Studium oder ggf. mit eigenem Einkommen) beträgt der Selbstbehalt € 1.400,00 monatlich.

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Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2019

Einkommens-gruppe Nettoeinkommen in EURO 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 4. Altersstufe (ab 18. Jahre, wenn in einem Elternhaushalt lebend)
1 bis 1.900 354 406 476 527
2 1.901 - 2.300 372 427 500 554
3 2.301 - 2.700 390 447 524 580
4 2.701 - 3.100 408 467 548 607
5 3.101 - 3.500 425 488 572 633
6 3.501 - 3.900 454 520 610 675
7 3.901 - 4.300 482 553 648 717
8 4.301 - 4.700 510 585 686 759
9 4.701 - 5.100 539 618 724 802
10 5.101 - 5.550 567 650 762 844
  ab 5.501 nach den Umständen des Einzelfalles

Allgemeine Hinweise:

  • Das genannte Nettoeinkommen versteht sich als Monatsbetrag aus 1/12 des Jahresgehaltes, abzüglich etwaiger berufsbedinger Aufwendungen des/der  Unterhaltspflichtigen und etwaiger weiterer Abzugsposten.
  • Die vorstehenden Unterhaltsbeträge berücksichtigen noch nicht die meist erfolgende Anrechnung von (hälftigen) Kindergeldbeträgen. Sie geht von einem Standardfall mit zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nach der tatsächlichen Anzahl der Unterhaltsberechtigten sind daher auf die Beträge Zu- bzw. Abschläge zu berechnen.
  • Das Kindergeld wurde ab 01.07.2019 für das erste und zweite Kind jeweils von
    € 194,00 auf € 204,00, für ein drittes Kind von € 200,00 auf € 210,00 und ab dem vierten Kind für dieses und jedes weitere Kind von € 225,00 auf € 235,00 angehoben.
  • Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen soll gegenüber in Ausbildung befindlichen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wie auch schon in der Düsseldorfer Tabelle 2018 ein Selbstbehalt von € 1.080,00 monatlich verbleiben. Nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteilen verbleibt ein monatlicher Selbstbehalt von € 880,00. Gegenüber anderen Kindern (z.B. mit auswärtigem Wohnsitz, im Studium oder ggf. mit eigenem Einkommen) beträgt der Selbstbehalt € 1.300,00 monatlich verbleiben. Die Selbstbehalte bleiben also gegenüber 2018 unverändert.

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Düsseldorfer Tabelle 2018

Einkommens-gruppe Nettoeinkommen in EURO 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 4. Altersstufe (ab 18. Jahre, wenn in einem Elternhaushalt lebend)
1 bis 1.900 348 399 467 527
2 1.901 - 2.300 366 419 491 554
3 2.301 - 2.700 383 439 541 580
4 2.701 - 3.100 401 459 538 607
5 3.101 - 3.500 418 479 561 633
6 3.501 - 3.900 446 511 598 675
7 3.901 - 4.300 474 543 636 717
8 4.301 - 4.700 502 575 673 759
9 4.701 - 5.100 529 607 710 802
10 5.101 - 5.550 557 639 748 844
  ab 5.501 nach den Umständen des Einzelfalles

Allgemeine Hinweise:

  • Das genannte Nettoeinkommen versteht sich als Monatsbetrag aus 1/12 des Jahresgehaltes, abzüglich etwaiger berufsbedinger Aufwendungen des/der  Unterhaltspflichtigen und etwaiger weiterer Abzugsposten.
  • Die vorstehenden Unterhaltsbeträge berücksichtigen noch nicht die meist erfolgende Anrechnung von (hälftigen) Kindergeldbeträgen. Sie geht von einem Standardfall mit zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nach der tatsächlichen Anzahl der Unterhaltsberechtigten sind daher auf die Beträge Zu- bzw. Abschläge zu berechnen.
  • Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen soll gegenüber in Ausbildung befindlichen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Selbstbehalt von € 1.080,00 monatlich verbleiben. Nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteilen verbleibt ein monatlicher Selbstbehalt von € 880,00. Gegenüber anderen Kindern (z.B. mit auswärtigem Wohnsitz, im Studium oder ggf. mit eigenem Einkommen) beträgt der Selbstbehalt € 1.300,00 monatlich verbleiben.

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 Düsseldorfer Tabelle 2016

Einkommens-gruppe Nettoeinkommen in EURO 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 4. Altersstufe (ab 18. Jahre, wenn in einem Elternhaushalt lebend)
1 bis 1.500 335 384 450 516
2 1.501 - 1.900 352 404 473 542
3 1.901 - 2.300 369 423 495 568
4 2.301 - 2.700 386 442 518 594
5 2.701 - 3.100 402 461 540 620
6 3.101 - 3.500 429 492 576 661
7 3.501 - 3.900 456 523 612 661
8 3.901 - 4.300 483 553 648 744
9 4.301 - 4.700 510 584 684 785
10 4.701 - 5.100 536 615 720 826
  ab 5.101 nach den Umständen des Einzelfalles

 Allgemeine Hinweise:

  • Das genannte Nettoeinkommen versteht sich als Monatsbetrag aus 1/12 des Jahresgehaltes, abzüglich etwaiger berufsbedinger Aufwendungen des/der  Unterhaltspflichtigen und etwaiger weiterer Abzugsposten.
  • Die vorstehenden Unterhaltsbeträge berücksichtigen noch nicht die meist erfolgende Anrechnung von (hälftigen) Kindergeldbeträgen. Sie geht von einem Standardfall mit zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nach der tatsächlichen Anzahl der Unterhaltsberechtigten sind daher auf die Beträge Zu- bzw. Abschläge zu berechnen.
  • Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen soll gegenüber in Ausbildung befindlichen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Selbstbehalt von € 1.080,00 monatlich verbleiben. Nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteilen verbleibt ein monatlicher Selbstbehalt von € 880,00. Gegenüber anderen Kindern (z.B. mit auswärtigem Wohnsitz, im Studium oder ggf. mit eigenem Einkommen) beträgt der Selbstbehalt € 1.300,00 monatlich verbleiben.

__________________________________________________________________________

Düsseldorfer Tabelle 2015

Einkommens-
gruppe
Netto-
einkommen
1. Altersstufe
(0-5 Jahre)
2. Altersstufe
(6-11 Jahre)
3. Altersstufe
(12-17 Jahre)
4. Altersstufe
(ab 18. Jahre,
wenn in einem
Elternhaushalt
lebend)
1 bis 1.500 317 364 426 488
2 1501-1900 333 383 448 513
3 1901-2300 349 401 469 537
4 2301-2700 365 419 490 562
5 2701-3100 381 437 512 586
6 3101-3500 406 466 546 625
7 3501-3900 432 496 580 664
8 3901-4300 457 525 614 703
9 4301-4700 482 554 648 742
10 4701-5100 508 583 682 781
  ab 5.101 nach den Umständen des Einzelfalles

 Allgemeine Hinweise:

  • Das genannte Nettoeinkommen versteht sich als Monatsbetrag aus 1/12 des Jahresgehaltes, abzüglich etwaiger berufsbedinger Aufwendungen des/der  Unterhaltspflichtigen und etwaiger weiterer Abzugsposten.
  • Die vorstehenden Unterhaltsbeträge berücksichtigen noch nicht die meist erfolgende Anrechnung von (hälftigen) Kindergeldbeträgen. Sie geht von einem Standardfall mit zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nach der tatsächlichen Anzahl der Unterhaltsberechtigten sind daher auf die Beträge Zu- bzw. Abschläge zu berechnen.
  • Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen soll gegenüber in Ausbildung befindlichen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Selbstbehalt von € 1080,00 monatlich verbleiben. Nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteilen verbleibt ein monatlicher Selbstbehalt von € 880,00. Gegenüber anderen Kindern (z.B. mit auswärtigem Wohnsitz, z.B im Studium oder ggf. mit eigenem Einkommen) beträgt der Selbstbehalt € 1.300,00 monatlich.
  • Gegenüber den Tabellen von 2011 und 2013 wurden zu Beginn des Jahers 2015 keine Veränderungen der Unterhaltssätze vorgenommen. Insbesondere erhöhen sich also die Unterhaltsbeträge nicht. Bei Unterhaltspflichtigen kann sich allerdings in Einzelfällen auf die Unterhaltshöhe auswirken, dass ihre Selbstbehaltssätze gegenüber 2013 leicht erhöht wurden. Wenn bisher der tabellarische Unterhaltshöhe unter Berücksichtigung des Selbstbehaltssatzes von 2013 gerade so erreicht wurde oder wenn der Betrag wegen des verbleibenden Selbstbehaltes gekürzt war, dann kann sich mit der Düsseldorfer Tabelle 2015 dieses zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen weiter auswirken. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall an Ihren Anwalt bzw. Ihre Anwältin und lassen Sie errechnen, ob sich an der Höhe Ihrer Unterhaltspflicht etwas ändert. Denn die Tabelle 2015 wird voraussichtlich wieder für zwei Jahre Bestand haben.