Erbschaftssteuer

Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Die Schenkungssteuer wird erhoben, wenn jemand zu Lebzeiten einem Anderen Vermögen ohne Gegenleistung übergibt. Die Erbschaftssteuer wird auf dasjenige Vermögen erhoben, das mit dem Versterben einer Person zum Nachlass wird. Steuerschuldner sind jeweils die Begünstigten von Schenkung und Nachlass. Die Besteuerungsgrundlagen sind gleich. Eine erste Übersicht ergibt sich aus den folgenden Tabellen. Kenntnisse hierzu sind nicht nur wichtig, um auf Steuererklärungen und Steuerbescheide vorbereitet zu sein. Besondere Bedeutung hat die vorsorgliche Berechnung im Zusammenhang mit der Planung von Vermögensübergang, wenn höheres Vermögen vorhanden ist, als die Freibeträge. Hier bedarf es eines Konzeptes, das sowohl die erbrechtlichen als auch die schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Konzepte berücksichtigt. Das gilt insbesondere im Bereich der Vermögensnachfolge bei Unternehmen, insbesondere bei Familienunternehmen, wie Handwerksbetrieben etc.

Freibetragstabelle

Die beschenkte Person bzw. der oder die Erben müssen einen Teil des erhaltenen Vermögens nicht versteuern. Je nach Verwandschaftsgrad werden persönliche Freibeträge abgezogen.

Steuerklasse Personen Freibetrag in EURO
I Ehegatte 500.000
Kinder;
Kinder von verstorbenen Kindern;
Stiefkinder
400.000
Enkel (hier Kinder noch lebender Kinder) 200.000
Eltern, Großeltern (bei Erwerb durch Erbschaft) 100.000
II Eltern, Großeltern (bei Erwerb durch Schenkung) 20.000
Geschwister, Neffen, Nichten 20.000
Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder 20.000
III Eingetragene Lebenspartner 500.000
Cousins, Cousinen, Großneffen, Großnichten 20.000
Lebensgefährten (nicht eheliche Lebenspartner) 20.000
Nicht verwandte Personen (z.B. Pflegekinder, Pflegeeltern, Freunde) 20.000
Beschränkt Steuerpflichtige 2.000

Vom Erwerb sind in der Erbschaftssteuer auch noch zusätzliche sachbezogene Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände abzusetzen (bei Erwerbern der Steuerklassen I - III). Außerdem sind auch Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall (z.B. Beerdigungskosten) absetzbar. Welche Beträge konkret nicht zu versteuern sind, sollte im Einzelfall berechnet werden.

Versteuerung (gültig seit 2010)

Steuerpflichtiger Wert nach Abzug
von Freibeträgen und sonstigen
Absetzungen
% in Bezug auf Zugehörigkeit zur o.g. Steuerklasse
  I II III
bis 75.000 7 15 30
bis 300.000 11 20
bis 600.000 15 25
bis 6.000.000 19 30
bis 13.000.000 23 35 50
bis 26.000.000 27 40
darüber 30 43

Bewertung

Das Vermögen wird regelmäßig mit seinem tatsächlichen Wert berücksichtigt. Bei Bargeld ergibt sich dieses automatisch. Bei anderen Gegenständen (z.B. Wertpapiere, Schmuck, Sammlungen)  ist deren Wert zum Stichtag (Schenkung, Anfall der Erbschaft) nachzuweisen.

Immobilien (Grundstücke, Hausgrundstücke, Gewerbegrundstücke) werden nicht mehr nach dem früher so bekannten "Einheitswert" angesetzt, sondern - je nach ihrer Funktion und nach im Einzelnen vorzunehmenden Korrekturen (z.B. in Bezug auf den aktuellen Verkehrswert) - mit ihrem ggf. gutachterlich festzustellenden Substanzwert oder nach dem Ertragswert (letzterer z.B. bei Mietobjekten und Geschäftsgrundstücken).

Folgerungen

Bei einer größeren Schenkung, einer Vermögensnachfolge für den Todesfall, als auch im Zeitpunkt des Anfalls eines Nachlasses ist es erforderlich, sich fachkundigen Rat zu Bewertung, Anfall von Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer, Einkommensteuer auf Geschäftsvermögen einzuholen und zugleich die Ergebnisse im Zusammenhang mit den familiären und erbrechtlichen Folgerungen zu klären. Hier ist meist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Steuerberater zweckmäßig. Sprechen Sie uns an. Wir arbeiten in einem solchen Fall gerne mit Ihrem Steuerberater zusammen oder schlagen Ihnen kompetente Fachleute zu diesem Zwecke vor.