Anwaltskosten

Mehrwertsteuersenkung 2020
 
Wir geben die Mehrwertsteuer- bzw. Umsatzsteuersenkung an unsere Mandanten weiter.
 
Anwaltliche Leistungen, die im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und der Richtlinien zur vorübergehenden Senkung von 19 % auf 16 % erbracht werden, werden selbstverständlich mit dem dafür gültigen Steuersatz berechnet. Die Netto-Gebührenbeträge nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechen dem Stand vor dem 01.07.2020. Gleiches gilt für vereinbarte Stundenverrechnungssätze.
 
[Hinweis: Die nachfolgende allgemeine Darstellung zu Gebühren und Vergütungen beruht - auch in Bezug auf Berechnungsbeispiele - auf dem Steuersatz von 19 %]
 
 

Allgemeines zu Gebüren und Vergütung

Zu den Spielregeln zwischen Mandant und Anwalt gehört auch, die anwaltliche Tätigkeit zu vergüten.

Hinter jedem Rat Ihres Anwaltes, hinter jedem außergerichtlichem Schreiben, hinter jedem gerichtlichen Schriftsatz, hinter jeder Erörterung innerhalb und außerhalb des Gerichts stecken Kenntnisse und Informationen, die aus der Ausbildung zum sog. „Volljuristen" mit der Befähigung zum Richteramt, aus Weiterbildung, aus Analyse der Rechtsprechung und Fachliteratur zu Ihrem Problem resultieren. Das Berufsrecht verlangt sogar in gewissem Umfang den Betrieb einer Kanzlei, so dass auch die räumlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen, ganz zu schweigen von den personellen, von Berufshaftpflichtversicherung, Kommunikationsmitteln und dem fahrbaren Untersatz. Deshalb muss Ihr Anwalt Gebühren oder Vergütung auch hierfür einsetzen - tagtäglich.

Das Recht der Anwaltsvergütung ist kompliziert und für Mandanten in vielen Teilen eher ein Buch mit sieben Siegeln. Allein das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat mehr als sechzig Paragrafen. Dazu kommt ein Vergütungsverzeichnis (VV RVG), das in rund 250 Nummern die – meist gebührenpflichtigen – Tätigkeiten beschreibt. Zugleich lässt das RVG zu, dass man in mehr oder weniger starkem Maße im Rahmen einer Vereinbarung mit der Mandantschaft von diesen Regelungen abweichen darf, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind.

Deshalb kann hier nur ein kurzer Überblick gegeben werden, welche typischen Möglichkeiten gegeben sind > mehr

Erstberatung, eine gesetzlich (fast) nicht geregelte Anwaltstätigkeit:

Bei der Erstberatung handelt es sich darum, nach Kenntnis des Sachverhalts und der wirtschaftlichen und rechtlichen Problematik zunächst der Mandantin oder dem Mandanten eine erste Einschätzung der Rechtslage, eventueller Möglichkeiten der Durchsetzung der Rechte (bzw. deren Abwehr) und einen Rat zur weiteren Vorgehensweise zu geben. Es geht nicht um ein Gutachten oder eine Interessenvertretung nach außen. Der Gesetzgeber erwartet von Mandant und Anwalt seit einer Änderung des RVG, die Kosten für eine Erstberatung möglichst schriftlich in einer Gebührenvereinbarung zu regeln. Geschieht dieses nicht, ist die Beratung trotzdem nicht kostenlos: Das RVG in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen ersatzweise je nach Aufwand und nach Art des Falles (Betroffenheit als „normaler Mensch" oder als Geschäftsmandant) eine Erstberatungsgebühr bis zur Obergrenze in Höhe von € 297,50 anzusetzen.

Gesetzliche Gebühren für die Interessenvertretung (vorgerichtlich/gerichtlich):

Die gesetzlichen Gebühren sind im RVG geregelt. Soweit eine gerichtliche anwaltliche Tätigkeit erfolgt, sind diese Gebühren wegen eines berufsrechtlich bestehenden Gebührenunterschreitungsverbotes die Mindestgebühren, die Mandanten zu zahlen haben. Zugleich sind sie aber auch die Gebühren, die bei einem "Sieg" vom Gegner oder im Übrigen von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung erstattet werden müssen.

Wenn nichts anderes mit Mandanten vereinbart ist, werden sie z.B. in allgemeinen Zivilsachen, Familiensachen, Verwaltungssachen aus einem sog. „Gegenstandswert" oder „Streitwert" berechnet. Theoretisch kann man bei der Übernahme eines Mandates kalkulieren, welche Gebühren für den „Streit" in welcher Höhe schließlich in Ansatz zu bringen sein werden. Allerdings ist manchmal am Anfang noch gar nicht der Gegenstands- oder Streitwert zu bestimmen. Weiterhin hängen die gesetzlichen Gebühren dann auch noch von der Entwicklung der Sache ab (außergerichtliche Tätigkeit, Einigung; oder keine Einigung und anschließendes Gerichtsverfahren, Urteil oder Vergleich, Berufungsverfahren etc.).
Eine ganz sichere Aussage über alle entstehenden gesetzlichen Gebühren ist daher am Anfang einer Angelegenheit nicht möglich. Es lässt sich nur eine vorläufige Kostenrisikokalkulation auf der Basis einer typischen Entwicklung der Angelegenheit durchführen.

Ein Beispiel:
A streitet mit B um die Rückführung eines gekündigten Darlehens in Höhe von € 15.000,00. Der außergerichtliche Gegenstandswert bzw. der gerichtliche Streitwert betragen dem entsprechend € 15.000,00. Folgende Gebühren würden entstehen, wenn sich A und B die Sache nicht außergerichtlich erledigt wird und  vor dem Landgericht als I. Instanz bis zum Urteil ausgefochten würde:

Typische Geschäftsgebühr (Bearbeitung außergerichtlich/vorgerichtlich) 845,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale außergerichtlich 20,00 €
Feste Verfahrensgebühr (Klageschrift oder Klageerwiderung) 845,00 €
Gesetzliche Teilanrechnung von Geschäfts- bzw.Verfahrensgebühr  - 422,50 €
Feste Terminsgebühr (Teilnahme an einer oder mehreren Verhandlungen) 780,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale gerichtlich 20,00 €
Zwischensumme 2087,50€
zzgl. 19 % Umsatzsteuer 396,63 €
Summe 2.484,13 €


Die Summe der Gebühren kann sich unter vielen Umständen verändern, etwa wenn die Gegenseite nicht zum Verhandlungstermin erscheint, oder wenn eine Einigung möglich ist, sei es noch vorgerichtlich, sei es im Laufe des Gerichtsverfahrens. (Im Falle einer Einigung sinken dann aber die Gerichtskosten auf 1/3).

Berufungsverfahren gegen nicht akzeptierte Urteile des erstinstanzlichen Gerichts führen zu anderen, weiteren Gebühren, deren Erläuterung Ihnen aber in dieser kurzen Übersicht erspart wird.


Vereinbarte Vergütung:

Für die Mandantin oder den Mandanten kann die ungewisse Verfahrensentwicklung und die dadurch erst später feststellbaren gesetzlichen Gebühren ein unkalkulierbares Kostenrisiko bedeuten.

Andererseits: Es soll hier nicht verschwiegen werden, dass auch Anwälte nicht immer mit diesen gesetzlichen Gebühren kalkulieren können. Auch sie müssen heute mehr denn je betriebswirtschaftlich denken, weil für die Bearbeitung von Rechtsfällen einige Inverstitionen und Vorleistungen erforderlich waren und sind. Das Gegenstands- bzw. Streitwertsystem als Grundlage für die Gebührenberechnung kann nicht immer einen Ausgleich des Aufwandes schaffen. Beträfe der o.g. Beispielfall nur eine Darlehensforderung in Höhe von  € 750,00, würde die Summe aller o.g. Anwaltsgebühren nach dem RVG lediglich € 347,48 betragen, wovon noch € 55,48 als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden müssten. Für diesen Nettobetrag ist eine komplette außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit von mehreren Stunden nicht zu bewältigen, weil sie mehr Kosten verursachen würde, als das RVG an Gebührenumsatz zuließe.

Aber selbst bei höheren Gegenstandswerten als Berechungsgrundlage für gesetzliche Gebühren ist zu bedenken, dass diese Gebührensätze seit 2013 von Gesetzgeber nicht mehr an die Teuerungsrate angepasst wurden.

Der Gesetzgeber lässt für alle Fälle die Möglichkeit offen, eine Vergütung frei zu vereinbaren, um Anwalt und Mandanten gerecht zu werden. Typische Möglichkeiten sind:


• Stundensatzvergütung. Der Stundensatz wird als Verrechnungsgröße mit den Mandanten vereinbart. Bei der Mandatsberarbeitung werden dabei keine "angefangenen" Stunden abgerechnet. Eine unfaire Rechnung nach dem Motto: 10 Minuten telefoniert = eine Abrechnungsstunde gibt es bei RA Drinhaus nicht! Es wird die tatsächliche anwaltliche Arbeitszeit abgerechnet. 10 Minuten anwaltliches Telefonat kosten also nicht einen ganzen Stundensatz sondern 1/6 davon. Eine beispielsweise halbstündige Bearbeitung eines Schriftsatzes kostet dann eben einen halben Stundensatz.

Es ist auch möglich, eine maximale Bearbeitungszeit als Obergrenze festzulegen und bei Überschreiten dieser Zeit, z.B. wegen unvorhersehbarer Entwicklungen im Fall, eine angemessene Regelung zu vereinbaren.

• Pauschalvergütung für eine klar definierte Tätigkeit bei Fällen, die einen absehbaren Arbeitsaufwand bedeuten. Die Anwaltliche Tätigkeit kostet dann genau den Betrag, der vereinbart ist, nicht mehr und nicht weniger. Allenfalls können besondere Auslagen oder fremde Kosten (z.B. für Auskünfte aus Gerichtsakten etc.) hinzukommen. Das wird vor Abschluss der Vereinbarung selbstverständlich dem Grunde nach festgelegt.

• Erfolgshonorar (innerhalb engerer Grenzen, wenn der Mandant wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die anwaltliche Interessenvertretung zu finanzieren, die Sache aber für ihn von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist). Hier kann u.a. vereinbart werden, dass eventuell zunächst gar keine gesetzlichen Gebühren anfallen, sondern erst mit Abschluss der Sache auf einer vereinbarten Berechnungsgrundlage in Abhängigkeit vom Erfolg der Sache eine Vergütung zu bezahlen ist.

• Vereinbarungen über ständige Beratungstätigkeit und/oder Interessenvertretung, insbesondere für Geschäftsmandanten. Hier gibt es viele Modelle, wie kurzfristige anwaltliche Hilfe bei adäquaten Kosten für den Unternehmer gewährleistet werden kann, z.B. für eine "Rechtsberatungshotline", die der Unternehmensleitung und/oder bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens zur Verfügung steht. Oder es kann Inkasso zu Sonderkonditionen erfolgen, für Mahnschreiben und gerichtliche Mahnverfahren in größerem Umfang.
 

Gesetzliche Gebühren oder Stundenvergütung?

Zu vereinbarende Stundensätze von Rechtsanwalt Joachim Drinhaus liegen je nach Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Sache meist zwischen € 150,00 und € 250,00, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Würde also der bei den gesetzlichen Gebühren kalkulierte Beispielfall des Streits um ein Darlehen von € 15.000,00 einen anwaltlichen Arbeitseinsatz von zehn Stunden erfordern, könnte sich eine Vergütung von ca. € 1.500,00 ergeben, also erheblich weniger als die oben errechneten gesetzlichen Gebühren.

Allerdings gilt in jedem Fall, worauf hier ausdrücklich hingewiesen wird, dass für den Gebührenanteil, der den Bereich gerichtlicher Tätigkeit betrifft (also nicht für den vorgerichtlichen Bereich, oder für etwaige nachträgliche Arbeiten), auch bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung Rechtsanwalt Drinhaus wegen des bestehenden Gebührenunterschreitungsverbotes die entstandenen Gebührentatbestände für die Vertretung vor Gericht als Mindestgebühren berechnen muss.

Im Übrigen aber besteht Vertragsfreiheit zu einer für die Mandanten individuellen Regelung. Die Vergütungsvereinbarung kann also vor allem die für Mandanten klarer abschätzbare Lösung sein, die manchmal günstiger als gesetzliche Gebühren ist. Rechtsanwalt Drinhaus schlägt diese Möglichkeit daher insbesondere im vorgerichtlichen Bereich als Vergütungsbasis vor.

Vorschuss / Abrechnung / Teilbeträge

Sowohl auf gesetzliche Gebühren wie auch auf eine individuell festgelegte Vergütung dürfen Vorschüsse vom Mandanten verlangt werden. Hiervon macht Rechtsanwalt Joachim Drinhaus meist Gebrauch. Der Grund ist einfach: Manche Angelegenheit kann sich – insbesondere vor Gericht – über Monate hinziehen, manchmal auch Jahre. Die wesentliche, intensive Arbeit ist oft schon längst geleistet, der Fall aber durch das Gericht nicht abgeschlossen. Deshalb werden Vorschüsse auf entstandene oder noch entstehende Gebühren bzw. auf die Vergütung am Anfang und im Laufe der Bearbeitung in Rechnung gestellt. Bei Vergütungsvereinbarungen werden auch Teilabrechnungen (meist nach ein bis zwei Monaten) vorgelegt.

So haben die Mandanten nicht am Ende der Bearbeitung die „große" Rechnung, sondern können sukzessive entsprechend kleinere Beträge zahlen.

Weiterführende Informationen

Juristische Fachliteratur zu den gesetzlichen Vergütungsregelungen ist jeweils mehrere hundert Seiten dick, die Kommentare bis fast zweitausend Seiten. Daher konnte dieser Überblick nur einige Grundsätze benennen.

Weitere Möglichkeiten oder Detailfragen besprechen wir direkt mit Ihnen vor Mandatsabschluss. Auch vorgesehene Vereinbarungen erhalten Sie vor einer Auftragserteilung schriftlich übersandt oder bei einer Vorbesprechung ausgehändigt, damit Sie vorher die „Spielregeln" vereinbaren und kennen.

Ziel ist es jedoch, einen interessengerechten Ausgleich mit der Mandantschaft zu finden.